Letzte Dinge regeln - Fürs Lebensende vorsorgen - mit Todesfällen umgehen

Letzte Dinge regeln - Fürs Lebensende vorsorgen - mit Todesfällen umgehen

von: Karin von Flüe

Beobachter-Edition, 2016

ISBN: 9783855698936

Sprache: Deutsch

242 Seiten, Download: 1909 KB

 
Format:  EPUB, PDF, auch als Online-Lesen

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Letzte Dinge regeln - Fürs Lebensende vorsorgen - mit Todesfällen umgehen



Die Liebsten absichern


Sterben und Tod – darüber denken viele nur ungern nach. Meist wagen wir uns erst an diese Themen, wenn es darum geht, Familienangehörige abzusichern: mit Ehevertrag, Testament, Versicherung. Oder wenn ein Todesfall in der Umgebung auch das eigene Sterben innerlich näherrücken lässt. In diesem Kapitel erfahren Sie, wie Sie am besten für Ihre Liebsten vorsorgen, aber auch, was gilt, wenn Sie gar nichts unternehmen.

Das Einmaleins des Erbrechts


Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert, wer nach dem Tod eines Menschen für dessen Kinder und Tiere sorgen muss und wer das Hab und Gut erbt. Das Gesetz lässt aber Raum für eigene, abweichende Anordnungen.

Gesetzliche Erben, Pflichtteil, Erbvorbezug, frei verfügbare Quote – das Erbrecht wartet mit einer Fülle an Fachausdrücken und Regelungen auf, die auf den ersten Blick etwas verwirrend wirken. Trotzdem ist es ratsam, sich mit dieser Materie zu befassen. Denn wenn Sie Ihre Verhältnisse umsichtig und in Ruhe klären, vermeiden Sie viele Probleme. Bei komplexen Familien- und Besitzverhältnissen lohnt sich die individuelle Beratung durch eine Fachperson.

BUCHTIPP

Das vorliegende Buch beschreibt die Grundzüge des Erbrechts, die Sie für eine erste Auslegeordnung benötigen. Ausführlichere Informationen finden Sie im Beobachter-Ratgeber «Testament, Erbschaft. Wie Sie klare und faire Verhältnisse schaffen».

www.beobachter.ch/buchshop

Wer zur gesetzlichen Erbengemeinschaft gehört, bestimmt die sogenannte Stammesordnung und vor allem aber Ihre familiäre Situation.

Wenn Kinder da sind

Die verstorbene Person wird im Erbrecht als Erblasser bezeichnet. Hinterlässt der Erblasser Nachkommen, also Kinder und Kindeskinder, bilden diese die Erbengemeinschaft.

Hinterlässt eine Verstorbene einen Ehemann oder eine eingetragene Partnerin, gehört diese Person ebenfalls zur Erbengemeinschaft. Der Ehegatte respektive die Partnerin erhält die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist ein Kind vorverstorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle.

Verwandte des elterlichen oder grosselterlichen Stamms sind ausgeschlossen.

ERSTER STAMM: DIE NACHKOMMEN

Wenn keine Kinder da sind

Hat ein Erblasser keine Nachkommen, gehören Mutter und Vater zur Erbengemeinschaft; sie erben je zur Hälfte. Ist ein Elternteil schon verstorben, geht das Erbe weiter an seine Nachkommen, also an die Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers. An die Stelle eines vorverstorbenen Geschwisters treten wiederum dessen Kinder, also Neffen und Nichten.

ZWEITER STAMM: ELTERN, GESCHWISTER, NEFFEN UND NICHTEN

War der Erblasser verheiratet oder lebte er in eingetragener Partnerschaft, gehört auch die hinterbliebene Ehegattin beziehungsweise der Partner zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten drei Viertel der Erbschaft; der Stamm der Eltern erhält total einen Viertel.

Der grosselterliche Stamm

Wenn eine Erblasserin keine Verwandten vom Stamm der Eltern hinterlässt, gehören die Grosseltern der mütterlichen und väterlichen Seite zur Erbengemeinschaft. An die Stelle bereits verstorbener Grosseltern treten ihre Kinder, also Onkel und Tanten der Erblasserin. Sind auch diese verstorben, kommen deren Kinder, also die Cousinen und Cousins, zum Zug.

Hinterlässt die Erblasserin aber einen Ehemann, so ist er Alleinerbe (dasselbe gilt auch für die eingetragene Partnerin). Die Verwandten des grosselterlichen Stammes sind dann von Gesetzes wegen vom Erbe aus-geschlossen.

Der Staat als Erbe

Hinterlässt eine verstorbene Person weder Nachkommen noch einen Ehegatten respektive eingetragenen Partner noch Verwandte des elterlichen oder grosselterlichen Stammes, erbt der Kanton, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatte.

DRITTER STAMM: GROSSELTERN, ONKEL, TANTEN UND COUSINS

GUT ZU WISSEN Nicht zu den gesetzlichen Erben gehören der geschiedene Ehemann, die nicht eingetragene Lebenspartnerin, Stiefkinder, Stiefeltern, Stiefgeschwister, Schwiegereltern und Verschwägerte.

Erben und ihre Pflichtteile

In einem Testament kann man Personen oder Institutionen als Erben einsetzen. Auch einzelne gesetzliche Erben können gegenüber anderen bevorzugt werden. In den meisten Familien ist die Verfügungsfreiheit aber durch Pflichtteile eingeschränkt. Denn Ehefrau und Ehemann, eingetragene Partner und Partnerinnen, die Nachkommen und die Eltern haben von Gesetzes wegen Anspruch auf einen Pflichtteil. Anderen Personen steht kein Pflichtteil zu; das gilt seit 1988 auch für Geschwister.

Wie gross ist der Pflichtteil?

Das Gesetz bestimmt die Höhe des Erbteils der gesetzlichen Erben. Diese gesetzlichen Erbteile dürfen Erblasser bei den Pflichtteilserben nur beschränkt verkleinern: bei Nachkommen um einen Viertel, beim Ehemann respektive der eingetragenen Partnerin und den Eltern um die Hälfte. Man nennt diese Praxis «auf den Pflichtteil setzen». Der Pflichtteil ist also der Teil des gesetzlichen Erbteils, den der Erblasser seinen Pflichtteilserben nicht entziehen darf (wie diese Pflichtteile berechnet werden, veranschaulicht das Beispiel im Kasten auf Seite 19).

SO WERDEN PFLICHTTEILE BERECHNET

Die verfügbare Quote

Der nicht gebundene Teil des Erbes (im Beispiel: 3/8) heisst frei verfügbare Quote. Über diesen Teil des Nachlasses können Erblasser nach Belieben verfügen. Je nach Zusammensetzung der Erbengemeinschaft ist diese Quote unterschiedlich hoch.

SO WIRD DIE FREI VERFÜGBARE QUOTE BERECHNET

Hinterlassene

Gesetzliche Erbteile

Gesetzliche Pflichtteile

Erbquote

Frei verfügbare Quote

Sohn und Tochter

½ und ½

¾ und ¾

⅜ + ⅜ = ¾

¼

Sohn und Ehefrau

½ und ½

¾ und ½

Mutter und Bruder

½ und ½

½ und 0

¼ + 0 = ¼

¾

Ehefrau und Eltern

¾ und ¼

½ und ½

⅜ + ⅛ = ½

½

Ehemann und Schwester

¾ und ¼

½ und 0

⅜ + 0 = ⅜

Bruder und Nichte

½ und ½

0 und 0

0 + 0 = 0

alles

Wenn Sie Pflichtteile verletzen, ist Ihr Testament deswegen nicht automatisch ungültig. Die Erben haben jedoch die Möglichkeit, etwas dagegen zu unternehmen. Sie müssen die Pflichtteilsverletzung innert eines Jahres seit der Testamentseröffnung gerichtlich anfechten und ihren Pflichtteil fordern. Ohne eine fristgerechte Anfechtung oder eine Einigung der Erben auf eine andere Regelung gelten Ihre Anordnungen trotz der Pflichtteilsverletzung.

Erbvorbezug und Schenkung

Mit einem Erbvorbezug gibt jemand schon zu Lebzeiten seinen gesetzlichen Erben etwas vom künftigen Erbe ab. In den allermeisten Fällen sind es die Eltern, die ihren Kindern unter die Arme greifen. Das kann sinnvoll sein: Die ältere Generation ist vitaler als früher, lebt länger und ist im Durchschnitt vermögender als die jüngeren Jahrgänge. Und die Kinder können eine Unterstützung gut gebrauchen: für die Familiengründung, für eine eigene Firma oder für Wohneigentum.

FORMULIERUNGSBEISPIELE: ERBVORBEZUG UND SCHENKUNG

ERBVORBEZUG

«Mein Sohn Peter hat am 20. Februar 2014 einen Erbvorbezug über 10 000 Franken erhalten. Diese Summe hat er nach meinem Tod gegenüber seiner Schwester Regina auszugleichen.

1. März 2014, Franz Ammann»

Schenkung

«Meine Tochter Karin hat am 20. Februar 2014 eine Schenkung in Höhe von 50 000 Franken erhalten. Sie muss diese Summe nach meinem Tod ihren Geschwistern gegenüber nicht ausgleichen.

1. März 2014, Franz Ammann»

Die freie Entscheidung

Alle können zu Lebzeiten über ihr gesamtes Vermögen frei verfügen. Es ist niemand verpflichtet, Vorbezüge zu gewähren oder alle späteren Erben gleich zu behandeln. Das gilt auch für Eltern: Ihre Kinder haben kein Recht, zu Ihren Lebzeiten eine Schenkung oder einen...

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